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Forschungsgebiete


Zivil- und Steuerrecht


Zivilrecht- und Steuerrecht

Die Schnittstellen von Zivil- und Steuerrecht sind in mehrfacher Hinsicht von besonderem Interesse. Immer wieder treffen diese beiden großen Rechtsgebiete zusammen. In der Folge ergeben sich zahlreiche Fragen.
Die Auslegung von Normen des Steuerrechts soll teils nach den Regeln des Zivilrechts erfolgen. Das Zivilrecht sei Basis des Steuerrechts, das Steuerrecht gleichsam ein Annex des Zivilrechts.
Überwiegend wird davon ausgegangen, dass das Zivilrecht zwar die Institutionen für das Steuerrecht zur Verfügung stelle. Steuerrechtliche Normen seien aber grundsätzlich zunächst auf ihren speziellen Normzweck hin zu untersuchen.
Relevanz erlangt dies etwa bei der Auslegung von Normen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, der Grunderwerbsteuer, der Abgabenordnung, aber auch im Bereich von Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Gestaltung und Missbrauch

Das Zivilrecht bietet Möglichkeiten, Sachverhalte auf besondere Weise zu gestalten und so bestimmte steuerrechtliche Folgen zu erreichen bzw. unerwünschte steuerrechtliche Folgen zu umgehen.
Grenzen setzt hier der Missbrauch. Unangemessene Gestaltungen aus steuerlichen Gründen stellen einen Missbrauch dar. Durch solche Gestaltungen können Steuergesetze nicht umgangen werden.
Zugleich kann es im Steuerrecht zu Zuordnungen kommen, die von denen des Zivilrechts abweichen. Dies gilt etwa hinsichtlich der Frage, wer Inhaber eines Unternehmens oder Eigentümer eines Wirtschaftsgutes ist.
Relevanz erlangt dies etwa bei der Rechtsformwahl, bei Unternehmenskauf und -pacht, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder bei Stiftung, Verein und Gemeinnützigkeit.

  • Kommentierung Vergleich der Rechtsformen

    22. März 2020

    In: Systematischer Praxiskommentar
    Personengesellschaftsrecht

     

    Hrsg. v. Gerhard Ring und Herbert Grziwotz
    Bundesanzeiger Verlag (Köln)

     

    2. Auflage 2021
    49 Seiten

     

    1. Auflage 2011
    30 Seiten


  • Rechtsformen der Unternehmen

    1. Januar 2016

    Lehrbuch
    C. F. Müller Verlag (Heidelberg)

     

    2. Auflage 2016
    XVIII, 277 Seiten

     

    1. Auflage 2009
    XVIII, 251 Seiten

  • Die Bedeutung subjektiver Merkmale im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht

    10. Februar 1990

    1SubjMerk

    Schriften zum Steuerrecht, Bd. 40

     

    Duncker und Humblot Verlag (Berlin)

     

    257 Seiten
    1990/1991


    • Rezension von: Moench, in: Steuerliche Vierteljahresschrift (StVj) 1993, S. 356 – 361.

Recht der Unternehmen


Unternehmen und Rechtsformwahl

Unternehmen stellen der Wirtschaft zur Verfügung, was zur Deckung der Bedarfe benötigt wird. Sie sind Institutionen im System der Marktwirtschaft, organisatorische Einheiten, mittels derer derjenige, der das Unternehmen betreibt, den Unternehmenszweck verfolgt.
Die Rechtsformen sind die rechtlichen Basen, auf denen ein Unternehmen betrieben werden kann. Das Rechtssystem stellt hier primär Einzelunternehmen, juristische Personen und Personengesellschaften zur Verfügung.
Der Wahl der passenden Rechtsform kommt neben der Standortwahl zentrale Bedeutung zu. Existenzgründer müssen entscheiden, ob sie ihr Unternehmen als Einzelunternehmer, juristische Person oder Personengesellschaft betreiben wollen.
Bei bestehenden Unternehmen kann sich ein Bedürfnis zum Wechsel der Rechtsform ergeben. Bei Unternehmensnachfolgen wird sich häufig die Frage stellen, welche Rechtsform für die Zukunft eine passende sein kann.

Unternehmenskauf und -pacht

Beim Unternehmenskauf erwirbt der Käufer ein Unternehmen von einem anderen. Als Wege bieten sich hier die Einzelrechtsnachfolge, asset deal und der Beteiligungserwerb, share deal an. Hier stellen sich viele rechtliche Fragen.
Vorteile des Unternehmenskaufs liegen darin, dass ein Unternehmen nicht neu geschaffen werden muss, vielmehr auf Existentes zurückgegriffen wird, was eine gewisse Sicherheit bieten kann.
Bei der Unternehmenspacht überlässt der Verpächter dem Pächter ein, in der Regel kleines oder mittleres Unternehmen für eine längere Zeit, wobei er selbst im Grundsatz Inhaber des Unternehmens bleibt. Auch hier stellen sich viele rechtliche Fragen.
Der Unternehmensnießbrauch steht der Unternehmenspacht nahe. Beim Unternehmensnießbrauch wird dem Nießbraucher Nießbrauch an einem Unternehmen eingeräumt, beim Beteiligungsnießbrauch an einem Gesellschaftsanteil.

  • Kommentierung Vergleich der Rechtsformen

    22. März 2020

    In: Systematischer Praxiskommentar
    Personengesellschaftsrecht

     

    Hrsg. v. Gerhard Ring und Herbert Grziwotz
    Bundesanzeiger Verlag (Köln)

     

    2. Auflage 2021
    49 Seiten

     

    1. Auflage 2011
    30 Seiten


  • Rechtsformen der Unternehmen

    1. Januar 2016

    Lehrbuch
    C. F. Müller Verlag (Heidelberg)

     

    2. Auflage 2016
    XVIII, 277 Seiten

     

    1. Auflage 2009
    XVIII, 251 Seiten

  • Unternehmensnachfolge in Zahlen

    10. Februar 2001
    Aufsatz in:

    Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2001, S. 329 – 334.


Miet- und Pachtrecht


Miet- und Pachtrecht

Dem Wohnungs- und Gewerberaummietrecht sowie dem Pachtrecht kommt in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.
Durch die Reform des Mietrechts im Jahre 2001 und die Schuldrechtsreform des Jahres 2002 haben sich hier grundlegende Änderungen ergeben. Zahlreiche Gesetze befassen sich seitdem insb. mit Fragen der Miethöhe.
Auch wenn der Bundesgerichtshof nun schon lange für Fragen des Mietrechts zuständig ist, finden sich hier auch in jüngerer Zeit noch zahlreiche grundlegende Entscheidungen.
Im Mittelpunkt der Forschung stehen hier Fragen des Allgemeinen Teils des Mietrechts, des Gewerberaummietrechts und des Rechts der Unternehmenspacht sowie nun auch Fragen im Zusammenhang mit COVID-19.

Landpacht- und Landpachtverkehrsrecht

Landpacht liegt vor, wenn Grundstücke mit der Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet werden.
Beim Landpachtvertragsrecht gem. den §§ 585 ff. BGB steht der schuldrechtliche Vertrag zwischen (Land-) Pächter und (Land-) Verpächter betreffend die Überlassung von Grundstücken zum Zwecke der Landwirtschaft im Mittelpunkt.
Das Landpachtverkehrsrecht regelt die Kontrolle von Abschluss, Änderung und Beendigung von Landpachtverträgen. Der Staat will so Ernährung der Bevölkerung, die Familie des Pächters und die Struktur der Wirtschaft sichern.
In der Bundesrepublik Deutschland sind von den landwirtschaftlich genutzten Flächen ca. 60%verpachtet. Blickt man auf die landwirtschaftlichen Betriebe, arbeiten diese zu ca. 75% mit gepachteten Flächen.

  • COVID-19 in Miet- und Pachtrecht

    16. Juni 2021

    In: Rechtsprobleme durch COVID-19
    in der anwaltlichen Praxis

     

    Hrsg. v. Kroiß
    Nomos Verlag (Baden-Baden)

     

    88 Seiten
    2. Auflage 2021


  • Kommentierung Miete und Pacht

    19. Februar 2021

    In: Dauner-Lieb / Langen
    Bürgerliches Gesetzbuch: BGB

     

    Hrsg. v. Dauner-Lieb Heidel Ring
    Nomos – Deutscher AnwaltVerein
    (Baden-Baden)

     

    398 Seiten
    4. Auflage 2021


  • NomosKommentar Miete

    22. Juni 2018

    Hrsg. v. Klein-Blenkers / Heinemann / Ring
    Nomos Verlag (Baden-Baden)

     

    2. Auflage 2019
    1.713 Seiten

     

    1. Auflage 2016
    1520 Seiten


  • Kommentierung Mietrecht

    20. Juni 2018

    In: Handkommentar Miete Wohnungseigentum Nachbarschaft
    Hrsg. v. Friedrich Klein-Blenkers, Jörn Heinemann, Gerhard Ring
    Nomos Verlag (Baden-Baden)

     

    2. Auflage 2019
    316 Seiten

  • Kommentierung Landpachtverkehrsrecht

    10. Juli 2014

     

    In: Das Deutsche Bundesrecht

     

    Nomos Verlag (Baden Baden)

     

    84 Seiten
    1. Auflage 2014


  • Kommentierung Art. 229 § 3 EGBGB

    10. Februar 2012

    NomosAT

    In: Anwalt Kommentar BGB

     

    Hrsg. v. Barbara Dauner-Lieb, Thomas Heidel, Gerhard Ring
    Nomos Verlag (Baden-Baden)

     

    Band 1 Allgemeiner Teil
    Art. 229 § 3 EGBGB

     

    10 Seiten
    2. Auflage 2012


Stiftung, Verein, Gemeinnützigkeit


Stiftungen

Stiftungen ermöglichen die langfristige und dauerhafte Realisierung von Projekten. Das Vermögen im sog. Kapitalstock wird prinzipiell nicht angetastet. Vielmehr werden die jährlichen Erträge für die Projekte verwendet.
Eine Stiftung kann als rechtsfähige sowie als nicht rechtsfähige Stiftung gegründet werden. Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 80 ff. BGB geregelt.
Stiftungen kommt in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren zunehmende Bedeutung zu. Zahlreiche Aufgaben werden inzwischen durch Stiftungen wahrgenommen.
Es existieren große Stiftungen, die häufig in der Presse genannt werden. Denaben stehen zahlreiche kleinere Stiftungen, etwa im Zusammenhang mit Kunst, Sozialem, Sport oder Religion.

Stiftung und Gemeinnützigkeit

Eine Stiftung verfolgt gem. § 52 Abgabenordnung gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig bringt für die Stiftung wie für Stifterin und Stifter zahlreiche Vorteile, insbesondere steuerlicher Art mit sich.

Rechtlich stellen sich hier etwa die Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung gegründet werden kann, welche Organisationsform im Einzelfall angeraten ist oder ob eine alternative Rechtsform, etwa eine GmbH, in Betracht kommt.

Geplante Änderungen des Stiftungsrechts und des Gemeinnützigkeitsrechts bringen auch aktuell wieder zahlreiche Änderungen mit sich.

  • Kommentierung Vergleich der Rechtsformen

    22. März 2020

    In: Systematischer Praxiskommentar
    Personengesellschaftsrecht

     

    Hrsg. v. Gerhard Ring und Herbert Grziwotz
    Bundesanzeiger Verlag (Köln)

     

    2. Auflage 2021
    49 Seiten

     

    1. Auflage 2011
    30 Seiten


  • Rechtsformen der Unternehmen

    1. Januar 2016

    Lehrbuch
    C. F. Müller Verlag (Heidelberg)

     

    2. Auflage 2016
    XVIII, 277 Seiten

     

    1. Auflage 2009
    XVIII, 251 Seiten